Berufung
- Es besteht die Möglichkeit, gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse zu berufen, z. B. mit der Begründung, dass
- zwar das eine "Nicht genügend", nicht jedoch die Entscheidung der Klassenkonferenz auf Nichtberechtigung zum Aufsteigen gerechtfertigt ist,
- ein oder mehrere "Nicht genügend" im Jahreszeugnis nicht gerechtfertigt sind,
- die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfungen nicht gerechtfertigt ist.
§ 71 Abs.2 SchUG
- Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt der Entscheidung der Klassenkonferenz bei der Schule einzubringen und an die Schulbehörde erster Instanz (Bezirksschulrat/Stadtschulrat für Wien für Pflichtschulen bzw. LSR/SSR für Wien für mittlere und höhere Schulen) zu richten.
§ 71 Abs.2 SchUG
Achtung: Wenn ein Schüler trotz "Nicht genügend" zum Aufsteigen berechtigt ist, ist keine Berufung möglich!
- Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, bis zu einer eventuell anders lautenden Entscheidung darf der Schüler/die Schülerin nicht aufsteigen bzw. gilt die letzte Schulstufe nicht als erfolgreich abgeschlossen.
§ 71 Abs. 2 SchUG
Berufungsverfahren
Es gibt für die Schulbehörde erster Instanz vier Möglichkeiten:
- Der Berufung wird durch die Schulbehörde erster Instanz stattgegeben. Ein neues Jahreszeugnis wird ausgestellt und der Schüler/die Schülerin ist zum Aufsteigen berechtigt bzw. hat die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Entscheidung der Klassenkonferenz wird damit durch die Schulbehörde erster Instanz bestätigt.
- Kommissionelle Prüfung:
Wenn die Unterlagen, was relativ selten der Fall ist, für eine Entscheidung als unzureichend erscheinen, kann der/die Schüler/in zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen werden.
- Die Berufung wird zurückgewiesen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wird.
Muster für Berufungen
Geändert am 27.11.2003