Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des ersten oder des zweiten Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin bzw. dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).
Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z. B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten.
Dies gilt auch für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen
hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des ersten bzw. des zweiten Semesters die erste bzw. zweite
Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer
geringeren Dauer als acht Wochen.
§ 19 Abs. 3a SchUG
Für die Leistungsbeurteilung im Jahreszeugnis sind alle während des Unterrichtsjahres erbrachten Leistungen zu
berücksichtigen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In den letzten Wochen
bis zur Klassenkonferenz können
Schüler/innen ihre Noten daher noch verbessern, aber auch verschlechtern.
§ 20 Abs. 1 SchUG
Geändert am 26.01.2009