Rechtzeitige Information bei einem drohenden "Nicht genügend" (Frühwarnsystem)

Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des ersten oder des zweiten Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin bzw. dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).

Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z. B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten.

Dies gilt auch für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des ersten bzw. des zweiten Semesters die erste bzw. zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
§ 19 Abs. 3a SchUG

Für die Leistungsbeurteilung im Jahreszeugnis sind alle während des Unterrichtsjahres erbrachten Leistungen zu berücksichtigen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In den letzten Wochen bis zur Klassenkonferenz können Schüler/innen ihre Noten daher noch verbessern, aber auch verschlechtern.
§ 20 Abs. 1 SchUG

Geändert am 26.01.2009

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