Klassenkonferenz

In der 2. Woche vor Schulschluss tritt die Klassenkonferenz zusammen. Sie entscheidet bei einem "Nicht Genügend" ...

  • über die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe derselben Schulart,
  • über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe derselben Schulart,
  • über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart.

Eine solche Entscheidung ist spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung den betroffenen Schülern/Schülerinnen bzw. deren Eltern bekannt zu geben.
§ 20 Abs. 6 SchUG

Gegen die Entscheidung ist eine Berufung möglich.

Geändert am 07.11.2003

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