In der 2. Woche vor Schulschluss tritt die Klassenkonferenz zusammen. Sie entscheidet bei einem "Nicht Genügend" ...
Eine solche Entscheidung ist spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung den betroffenen Schülern/Schülerinnen bzw. deren Eltern bekannt zu geben.
§ 20 Abs. 6 SchUG
Gegen die Entscheidung ist eine Berufung möglich.
Geändert am 07.11.2003