a) Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen eine positive Beurteilung haben, sind zum
Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe derselben Schulart berechtigt.
§ 25 Abs. 1 SchUG
b) Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" haben, sind trotzdem zum Aufsteigen berechtigt, wenn
§ 25 Abs. 2 SchUG
c) Wenn ein Schüler/eine Schülerin mit einem "Nicht genügend" in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigt und im
folgenden Jahr im selben Gegenstand wieder ein "Nicht genügend" erhält, ist ein neuerliches Aufsteigen aufgrund eines
Konferenzbeschlusses nicht mehr möglich. In diesem Fall und bei einem negativen Beschluss der
Klassenkonferenz muss, um aufsteigen zu
können, zu einer Wiederholungsprüfung angetreten und diese bestanden werden.
§ 25 Abs. 2 SchUG
Ablegen einer Wiederholungsprüfung
Wer ein "Nicht genügend" im Jahreszeugnis hat, kann - unabhängig davon, ob er/sie zum Aufsteigen berechtigt ist
oder nicht - zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.
§ 23 Abs. 1 SchUG
Geändert am 26.01.2009