Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
Ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist einzubringen, sobald abzusehen ist, dass das Kind auf Grund einer Beeinträchtigung dem Unterricht in der Volksschule ohne besondere Förderung nicht folgen kann. Dies geschieht entweder bereits vor Schuleintritt oder erst später, wenn sich im Laufe der Schulzeit herausstellt, dass das Kind eine besondere Förderung benötigt.
Der Antrag kann sowohl von den Erziehungsberechtigten als auch von der Direktorin/dem Direktor der Volksschule eingebracht werden und ist an den Bezirksschulrat zu richten. Dieser hat in einem Verfahren festzustellen, ob das Kind tatsächlich sonderpädagogische Förderung benötigt und welche Schritte der Förderung notwendig sind. Bevor ein schriftlicher Bescheid an die Erziehungsberechtigten ergeht, holt der Bezirksschulrat die erforderlichen Gutachten ein und nimmt auch Gutachten, die Erziehungsberechtigte vorlegen, entgegen.
Gegen diesen Bescheid können Erziehungsberechtigte beim Landesschulrat berufen – außer in Wien, weil der Stadtschulrat organisatorisch Bezirksschulrat und Landesschulrat zugleich ist.
Seit dem Schuljahr 1997/98 sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch berechtigt, die allgemeine Schulpflicht in einer Hauptschule bzw. allgemein bildenden höheren Schule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar ist. An Polytechnischen Schulen können entsprechende Schulversuche durchgeführt werden.
Anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie beim Übertritt in eine Hauptschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule berät der Bezirksschulrat die Erziehungsberechtigten über die bestehenden Fördermöglichkeiten, den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch und informiert diese, an welcher nächstgelegenen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
Geändert am 29.04.2008