Ausnahmeregelungen für Volks-/Sonderschulen



Insbesondere für Volks- und Sonderschulen gibt es hinsichtlich des Aufsteigens in die nächste Schulstufe einige Ausnahmeregelungen, zum Beispiel:

  • Schüler/innen der ersten Schulstufe sind in jedem Fall berechtigt, in die zweite Schulstufe aufzusteigen.
    § 20 Abs. 7 SchUG, § 25 Abs. 4 SchUG
  • Schüler/innen von Volks- und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt.
  • Im Unterschied zu anderen Schularten ist es an Volks- und Sonderschulen auch dann möglich, mit einem "Nicht genügend" im Jahreszeugnis aufzusteigen, wenn der betreffende Pflichtgegenstand bereits im Jahreszeugnis des vorangegangenen Jahres mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; vorausgesetzt die Schulkonferenz stellt fest, dass die Schülerin bzw. der Schüler auf Grund ihrer bzw. seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
    § 25 Abs. 3 SchUG
  • An Volks- und Sonderschulen mit Klassenlehrersystem (eine Lehrkraft unterrichtet die Klasse in allen Gegenständen, im Gegensatz zum Fachlehrersystem) ist das Ablegen von Wiederholungsprüfungen nicht möglich.
    § 23 Abs. 1 SchUG

Geändert am 07.11.2003

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