Durchführung von Wiederholungsprüfungen



Wiederholungsprüfungen finden zu Beginn des (folgenden) Schuljahres statt.
Geprüft wird der gesamte während des Unterrichtsjahres behandelte Lehrstoff des betreffenden Gegenstandes.
§ 23 Abs. 1 SchUG und § 22 Abs. 12 LBVO

Im Falle eines Schulwechsels kann die Wiederholungsprüfung an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart (etwa von der AHS in die Hauptschule) oder des Schulortes verbunden ist.
§ 23 Abs. 3 SchUG

Wiederholungsprüfungen können - abhängig vom jeweiligen Unterrichtsfach - aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Teilprüfungen oder aus der Kombination einer schriftlichen und mündlichen (der häufigste Fall!) Teilprüfung bzw. einer praktischen und mündlichen Teilprüfung bestehen.
§ 22 Abs. 1 LBVO

Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung beträgt in der Regel 50 Minuten, nur in Gegenständen, bei denen es mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit gab, 100 Minuten.
Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung beträgt 15 bis 30 Minuten.
§ 22 Abs. 6 LBVO

Die Uhrzeit des Beginns jeder (Teil-)Prüfung ist den Schülerinnen und Schülern mindestens eine Woche vorher nachweislich bekannt zu geben. Schüler/innen, die gerechtfertigterweise (z. B. infolge einer Krankheit) nicht zur Wiederholungsprüfung antreten können, ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich ein neuer Prüfungstermin bekannt zu geben (der nicht nach dem 30. November liegen darf!).
§ 22 Abs. 7 und 10 LBVO

Pro Tag darf nur in einem Unterrichtsgegenstand (an Berufsschulen in zwei Gegenständen) eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
§ 22 Abs. 8 LBVO

Die Beurteilung der Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erfolgt durch den/die Lehrer/in des betreffenden Gegenstandes (Prüfer/in) gemeinsam mit einem/r zweiten von der Schulleitung bestellten Lehrer/in (Beisitzer/in). Kommt keine Einigung über die Beurteilung zustande, so hat die Schulleitung zu entscheiden.
§ 23 Abs. 6 SchUG

Die Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig!!!
§ 22 Abs. 13 LBVO

Berufung nach der Wiederholungsprüfung

Auch nach der Wiederholungsprüfung kann gegen den Beschluss, dass der/die Schüler/in nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist, berufen werden (vgl. dazu Berufung , es gelten bzgl. Fristen usw. analog dieselben Bestimmungen).

Aber Achtung (!!!): Eine nach der Wiederholungsprüfung eingebrachte Berufung kann sich nur auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung bzw. ungerechte Leistungsbeurteilung bei der Wiederholungsprüfung beziehen und nicht auf einen anderen Sachverhalt aus dem abgelaufenen Schuljahr (eine darauf bezogene Berufung hätte bereits nach der Klassenkonferenz im Juni eingebracht werden müssen).

Geändert am 27.11.2003

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