Die Verwendung eines geschlechtergerechten Sprachgebrauches, die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist eine wichtige Grundlage zur Umsetzung des Gender Mainstreaming in allen Bereichen.
Die Bemühungen des Unterrichtsressorts zur Förderung der sprachlichen Gleichbehandlung in der Zentralstelle und in den nachgeordneten Dienststellen bis hin zu den Schulen fußen auf einem Ministerratsbeschluss (2001), in dem die Mitglieder der Bundesregierung aufgefordert wurden, in ihren Ressorts darauf zu achten, dass dem geschlechtergerechten Sprachgebrauch besonderes Augenmerk geschenkt wird. Auf Verwaltungsebene des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur fand der MR-Beschluss seinen Niederschlag im § 9 Frauenförderungsplan des BMUKK, der wiederum auf § 10a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (pdf, 72 KB) basiert.
Bereits im Jahr 2002 wurde die Notwendigkeit zur Umsetzung der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und
Männern im gesamten Bereich des Ressorts mittels Rundschreiben Nr.
22/2002 bekannt gemacht.
Dieses Rundschreiben ist nach wie vor in Kraft und gilt als
Rechtsvorschrift auf der Stufe einer Verwaltungsverordnung (generelle Weisung) und verpflichtet die nachgeordneten
Organe – somit auch die Pädagogischen Hochschulen - und alle Bediensteten zu den angegebenen Maßnahmen.
Zur Unterstützung dieses Anliegens hat das Bildungsressort einen kurzen Leitfaden „Geschlechtergerechtes Formulieren“ (pdf, 121 KB) herausgegeben (Neubearbeitung 11/2010), der die wichtigsten Grundprinzipien sprachlicher Gleichbehandlung und die gängigsten Strategien geschlechtergerechten Formulierens enthält.
Aufgrund mehrerer im öffentlichen Schreibgebrauch verwendeter Schreibweisen, die darauf zielen, Männer und Frauen gleichwertig im Text anzusprechen, stellte das Unterrichtsministerium ein Informationsschreiben zur Verfügung, in dem Empfehlungen zum geschlechtergerechten Schreibgebrauch gegeben werden. (pdf, 22 KB)
Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei geschlechtergerechtem Sprachgebrauch die vollständigen Paarformen, also sowohl die weibliche als auch die männliche Form (Schülerinnen und Schüler) angeführt werden. Bei sogenannten „Sparschreibungen“ werden weibliche und männliche Endungen durch einen Schrägstrich getrennt (der/die Schüler/in bzw. die Schüler/innen) oder es wird anstelle des Schrägstrichs ein großes „I“ („Binnen-I“) geschrieben (SchülerInnen). Geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen, Funktions- oder Institutionsbezeichnungen, aber auch Umformulierungen sind ebenfalls Strategien, geschlechtsneutral zu formulieren.
Für den Unterricht empfiehlt das Unterrichtsministerium bis inklusive der Sekundarstufe I die explizite Nennung
der weiblichen und männlichen Form zu lehren und keine Sparschreibungen zu verwenden. Genannte Sparschreibungen sollen
in der Sekundarstufe II im Unterricht thematisiert werden. Grammatikalisch falsche Formulierungen infolge einer
Sparschreibung sind im Unterricht zu besprechen.
In Sprachlehrbüchern ist grundsätzlich die Nennung der
vollständigen Paarformen zu lehren, ab der Sekundarstufe II sollen auch die Sparschreibungen thematisiert werden.
Es gelten die
Eintragungsrichtlinien 2011 des BMWF (GZ 53.810/0003-III/7/2010) bzw. folgende Grundsätze:
Gemäß § 88 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 (in der geltenden Fassung) haben Personen,
denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad
verliehen wurde, das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Die Führung kann
auch mit einem geschlechtsspezifischen Zusatz erfolgen. Für Inhaber/innen akademischer Grade postsekundärer
Bildungseinrichtungen aus EU und EWR-Staaten gehört dazu gemäß § 88 Abs. 1a UG auch das Recht, die Eintragung in
öffentliche Urkunden in abgekürzter Form ohne geschlechtsspezifischen Zusatz zu verlangen.
Geändert am 24.04.2012