Ganztägig geführt werden können öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen (= Volksschulen, Sonderschulen, Hauptschulen, Polytechnische Schulen) und die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen.
§ 8 lit. j SchOG
§ 9 Abs. 4 SchZG
Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen Kinder nicht nur unterrichtet, sondern auch betreut werden, und zwar (zumindest) bis 16. 00 Uhr.
Nachdem ganztägige Schulformen seit vielen Jahren als Schulversuche erprobt worden sind, können seit dem Schuljahr 1994/95, und zwar aufsteigend von der ersten Klasse, alle öffentlichen Schulen sowie Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ganztägig geführt werden.
Im Rahmen ganztägiger Schulformen sind folgende Ziele anzustreben:
Zur Verwirklichung dieser Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten:
Schulen mit Tagesbetreuung umfassen sowohl einen Unterrichts- als auch einen Betreuungsteil. Diese können in verschränkter oder getrennter Abfolge geführt werden (siehe Frage 5 und 6).
Verschränkte Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil bedeutet, dass mehrmals im Laufe eines Tages Unterrichts-, Lern- und Freizeit einander abwechseln. Aus organisatorischen Gründen müssen in diesem Fall alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse am Betreuungsteil teilnehmen.
Diese Variante ganztägig geführter Schulformen entspricht dem seinerzeitigen Schulversuch „Ganztagsschule“.
Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist weitgehendes Einverständnis notwendig: Alle Schülerinnen und Schüler der Klasse müssen für den Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sein, und die Erziehungsberechtigten von zwei Dritteln der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer müssen zustimmen.
In allen anderen Fällen sind Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen.
Getrennte Abfolge bedeutet, dass Unterrichts- und Betreuungsteil zeitlich klar voneinander
getrennt sind.
Konkret: Im Anschluss an den Unterricht (am Vormittag) wird eine Betreuung
angeboten. Die Betreuung kann auch nur an einzelnen Tagen der Woche in Anspruch genommen werden. Für den Betreuungsteil
können Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu Gruppen zusammengefasst werden.
Diese Variante ganztägig geführter Schulformen entspricht dem seinerzeitigen Schulversuch „Tagesheimschule“.
§ 1 Abs. 2 PflSchErh-GG und
§ 11 Abs. 1 PflSchErh-GG
Die Festlegung, welche öffentlichen Volksschulen, Sonderschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen ganztägig geführt werden, ist Sache des jeweiligen Schulerhalters (meist Gemeinde oder Gemeindeverbände, bei manchen Sonderschulen auch das Land) und bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates. Vor dieser Festlegung sind die betroffenen Eltern, Lehrerinnen und Lehrer zu hören.
Vor der Festlegung, welche Standorte mit einer AHS – Unterstufe ganztägig geführt werden, sind die Erziehungsberechtigten des jeweiligen Standortes zu informieren. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schüler/innengruppe (bei der getrennten Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw. einer Klasse (bei der verschränkten Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.
§ 8d Abs. 3 SchOG (Grundsatzbestimmung)
Welche Standorte von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen eine Tagesbetreuung anbieten dürfen, entscheidet der Schulerhalter, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist. Unbeschadet des § 8a Abs. 3 SchOG (Grundsatzbestimmung) sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote (wie zB Horte) ist eine klassen-, schulstufen- oder schulenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu führen.
Die Erhebung des Bedarfs an ganztägigen Schulen erfolgt von Bundesland zu Bundesland auf unterschiedliche Art.
Die Anmeldung für den Betreuungsteil kann gleichzeitig mit der Anmeldung für die Aufnahme in die Schule erfolgen oder innerhalb einer von der Schulleitung festzusetzenden Frist. Diese Frist hat mindestens drei Tage und längstens eine Woche zu umfassen und einen Sonntag einzuschließen.
Wer eine ganztägig geführte Schule mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles besucht, hat täglich an allen Betreuungsstunden teilzunehmen; die Betreuungsstunden sind in diesem Fall ein integrativer Bestandteil des Schulalltages. Die Anmeldung für den Betreuungsteil bezieht sich daher in solchen Schulen auf alle Schultage.
In ganztägig geführten Schulen mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil ist es sowohl möglich, den Betreuungsteil an allen Schultagen als auch nur an einzelnen Tagen pro Woche zu besuchen.
An ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für die gesamte Dauer des Besuches der betreffenden Schule. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr (Abmeldung siehe Frage 23).
§ 8a Abs. 1 und 2 E-Tz-VO
Bundesschulen:
Für ganztägig geführte
AHS-Unterstufen und Übungsschulen von öffentlichen Pädagogischen Akademien mit getrennter Abfolge des
Unterrichts- und Betreuungsteiles gelten:
An ganztägig geführten Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles umfasst die Betreuungsgruppe alle Schülerinnen und Schüler der Klasse.
In der gegenstandsbezogenen Lernzeit haben die Schülerinnen und Schüler ebenso in Gruppen geteilt zu werden wie in dem betreffenden Pflichtgegenstand.
§ 8a Abs. 3 SchOG
Öffentliche Pflichtschulen:
Für den Bereich der öffentlichen
Pflichtschulen ist es Sache der jeweiligen Bundesländer, einschlägige Ausführungsgesetze zu erlassen, in denen
Die einzelnen Regelungen unterscheiden sich daher von Bundesland zu Bundesland.
§ 8d Abs. 3 SchOG
Jedenfalls ist eine (klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende) Gruppe zu eröffnen, wenn sich mindestens 15 Schülerinnen und Schüler – unbeschadet des § 8a Abs. 3 SchOG sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote – angemeldet haben.
Der Betreuungsteil hat immer drei Bereiche zu umfassen, nämlich die
Es ist daher beispielsweise nicht möglich, dass während der Tagesbetreuung nur gelernt wird.
Ja. Der Betreuungsteil „Freizeit“ umfasst auch die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler. Das Mittagessen wird entweder in oder außerhalb der Schule eingenommen.
§ 10 PflSchErh-GG
Die Bereitstellung der Verpflegung ist Sache des Schulerhalters.
Lehrplan-Verordnungen
Die gegenstandsbezogene Lernzeit dient der Festigung und Förderung des in den einzelnen Pflichtgegenständen vermittelten Lehrstoffs und umfasst auch schriftliche Arbeiten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Aufgaben möglichst richtig, vollständig und eigenständig erledigt werden. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden.
Lehrplan-Verordnungen
Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden (sofern Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss nichts anderes beschließen, siehe Frage 20). An einem Tag sollten nicht mehrere Stunden „gegenstandsbezogene Lernzeit“ vorgesehen werden.
Lehrplan-Verordnungen
Die Schülerinnen und Schüler sollen angehalten werden, die vorhandene Zeit sinnvoll zu nützen und selbstständig zu lernen. Die individuelle Lernzeit dient daher auch dazu, die Hausübungen zu erledigen, sich auf Prüfungen, Diktate, Tests usw. vorzubereiten, wobei auf den unterschiedlichen Umfang der Hausübungen und das unterschiedliche Tempo der Schülerinnen und Schüler zu achten ist.
Lehrplan-Verordnungen
Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden, sofern Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulforum nichts anderes festsetzen (siehe Frage 20). .
§ 5 Abs. 6 SchZG sowie
§ 9 Abs. 4 SchZG
An Schulen mit Tagesbetreuung werden Schülerinnen und Schüler an allen Schultagen – ausgenommen Samstag – zumindest bis 16.00 Uhr und längstens bis 18.00 Uhr betreut.
Lehrplan-Verordnungen
Ja, und zwar durch Elternvertreterinnen und -vertreter im Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss.
Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen das Ausmaß der gegenstandsbezogenen und der individuellen Lernzeit verändern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit kann auf null Wochenstunden reduziert oder auf fünf Wochenstunden erhöht werden. Wird die gegenstandsbezogene Lernzeit beispielsweise auf null Wochenstunden reduziert, beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit zehn Wochenstunden. Wird das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit auf fünf Stunden erhöht, beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit null Wochenstunden.
Darüber hinaus können in einzelnen Bundesländern an den Pflichtschulen die Mindest- und Höchstzahlen für die Gruppenbildung im Betreuungsteil vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss autonom festgelegt werden.
§ 63a Abs. 1 Z 1 lit. h SchUG sowie
§ 64 Abs. 2 Z 1 lit. j SchUG
Um schulautonome Lehrplanbestimmungen zu beschließen, müssen im Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss zwei Drittel jeder Gruppe (Eltern sowie Lehrervertreterinnen und -vertreter; im Schulgemeinschaftsausschuss auch Schüler/innenvertreterinnen und -vertreter) anwesend sein, und in jeder der Gruppen müssen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür sein.
§ 13 Abs. 2a SchOG,
§ 20 Abs. 3 SchOG,
§ 26 SchOG,
§ 32 Abs. 3 SchOG,
§ 42 Abs. 2a SchOG
Während der gegenstandsbezogenen Lernzeit, die in enger Verbindung zu bestimmten Pflichtgegenständen steht, erfolgt die Betreuung durch Lehrerinnen und Lehrer. Für die übrigen Bereiche des Betreuungsteiles (individuelle Lernzeit, Freizeit) können Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher eingesetzt werden.
Schülerinnen und Schüler, die zum Betreuungsteil an Schulen mit Tagesbetreuung angemeldet wurden, sind verpflichtet, den Betreuungsteil, der ja ein Teil der Schulzeit ist, regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Das Fernbleiben vom Betreuungsteil ist nur zulässig
Gerechtfertigt ist eine Verhinderung beispielsweise, wenn der Schüler oder die Schülerin erkrankt ist, wenn kranke Angehörige der Hilfe des Schülers oder der Schülerin bedürfen sowie bei außergewöhnlichen familiären Ereignissen. In diesem Fall hat der Klassenvorstand oder die Schulleitung umgehend verständigt zu werden.
Während des Unterrichtsjahres ist eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters möglich. Diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor dem Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Hat der Schüler oder die Schülerin bis dahin eine Klasse mit verschränkter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil besucht, so ist eine Abmeldung vom Betreuungsteil entweder mit einem Klassenwechsel verbunden oder aber mit einem Schulwechsel (sofern es an der Schule keine entsprechende Klasse mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil oder aber ohne Betreuungsteil gibt).
Der Ganztagsbetreuungsbeitrag setzt sich aus zwei Beiträgen zusammen:
Die Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen
haben.
Für alle öffentlichen Schulen mit Tagesbetreuung gilt, dass die Beiträge für den Betreuungsteil höchstens kostendeckend sein dürfen. Die konkrete Höhe der Beiträge ist durch Verordnung festzulegen.
Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen (BGBl. 428/1994 bzw. BGBl. II Nr. 301/2001 und BGBl. II Nr. 283/2005)
In ganztägig geführten allgemein bildenden höheren Schulen und in den Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien (= „Bundesschulen“) beträgt der monatliche Betreuungsbeitrag zurzeit € 88,-. Dieser Beitrag ist zehnmal pro Unterrichtsjahr, und zwar innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten. Sofern Schülerinnen und Schüler den Betreuungsteil nur an einzelnen Nachmittagen besuchen, verringert sich der Betreuungsbeitrag, und zwar in folgendem Ausmaß:
| Anmeldung für | Betreuungsbeitrag |
|---|---|
|
1 Tag 2 Tage 3 Tage 4 Tage 5 Tage |
30 % 40% 60% 80% 100% |
Für die allgemein bildenden Pflichtschulen, die von einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erhalten werden, wird der Betreuungsbeitrag ebenfalls mittels Verordnung festgelegt. Was die Höhe des Betreuungsbeitrages betrifft, so orientiert sie sich in vielen Fällen am oben genannten Beitrag an Bundesschulen.
Mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen sind beim Betreuungsbeitrag Ermäßigungen vorgesehen.
Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen (BGBl. 428/1994 bzw. BGBl. II Nr. 301/2001)
Ein entsprechender Antrag ist in der Schule einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Schulbehörde erster Instanz (das ist also bei allgemein bildenden höheren Schulen der Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien, bei Übungsschulen das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur).
Der Verpflegungsbeitrag ist von der jeweiligen Schulleitung festzusetzen und hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen.
Wird der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung drei Monate nicht bezahlt, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler den Betreuungsteil nicht länger besuchen. In Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles dürfen sie auch den Unterrichtsteil nicht länger besuchen, das heißt, sie sind nicht länger Schülerinnen oder Schüler dieser Schule.
Ja. Neben Privatorganisationen betreiben viele Vereine Betreuungseinrichtungen wie zB Lernclubs, Horte etc.
Weitere Informationen zu den Betreuungsangeboten der einzelnen Länder finden Sie auf der Amtshilfe-Online-Seite www.help.gv.at.
Erklärung der Abkürzungen:
BGBl. = Bundesgesetzblatt
PflSchErh-GG = Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
SchOG = Schulorganisationsgesetz
SchUG = Schulunterrichtsgesetz
SchZG =
Schulzeitgesetz
Kontakt:
Mag. Andreas Schatzl ,
Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Kultur
Abt. I/2,
T +43 (0)1 53120-4405
andreas.schatzl@bmukk.gv.at
Geändert am 06.12.2007